Nachlass, Erbe & Erbschaft – Bankkonto in der Schweiz geerbt?

Wie kann man versteckte internationale Steuerfallen vermeiden?

  • Sie sind mit einem Nachlass in der Schweiz involviert?
  • Sie haben ein Erbe angetreten?
  • Teile einer Erbschaft befinden sich in der Schweiz?
  • Sie sind in einem Nachlass Erbe?
  • Haben Sie ein Konto in der Schweiz geerbt?
  • Sie müssen ein geerbtes Konto umschreiben lassen?

Auf dieser Seite finden sämtliche Problemstellungen die bei Nachlass, Erbe & Erbschaft in der Schweiz auftreten können.

Vorwort – Konto umschreiben ist das Ziel!

Wir zeigen Ihnen, wie Sie als ausländischer Erbe in der Schweiz schnell zu Ihrem geerbten Nachlass kommen und Ihr Konto umschreiben. Wir erläutern die Rechtslage beim Tod des Kontoinhabers. Wir weisen auf Gefahren hin und geben Tipps, wie Sie am besten mit der Bank verhandeln. Wir zeigen Ihnen, wie Sie bei der Bank ein geerbtes Konto umschreiben lassen. Wir erklären Ihnen, welche Dokumente Sie der Schweizer Bank vorwiesen müssen, damit die Bank das Konto umschreiben kann. Wir zeigen Ihnen, welche Formvorschriften einzuhalten sind, damit Nachlass, Erbe und Erbschaft sich bei Ihnen landen. Das Geld aus Ihrer Erbschaft soll ja die Bank rechtssicher und unanfechtbar auf Ihr Konto umschreiben, welches für die nächsten Jahrzenten auf Ihren Namen lauten soll.

1. Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten am Kontovermögen nach dem Tod?

Mit dem Tod treten unmittelbar alle Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die Erben übernehmen alle Vermögenswerte, aber auch alle Schulden. Diese ungeteilte Gesamtnachfolge und Übernahme aller Aktiva und Passiva der Erbschaft im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers an die Erben definieren die Juristen als Universalsukzession.

Hinweis: Hat der Erblasser mit der Bank vor dem Ableben schriftlich vereinbart, dass nach dem Tod eine bestimmte Person einen bestimmten Vermögenswert vom Nachlass bekommen soll, dann fällt dieser Vermögenswert nicht ins Vermögen der Erbengemeinschaft.

1.1. Welches Recht bestimmt, wer gesetzlicher Erbe wird?
In allen Verträgen, die Schweizer Banken mit Kunden aus aller Welt unterzeichnen, steht, dass die Vertragsbeziehung des Kunden zur Bank dem Schweizer Recht unterworfen ist. Hingegen richtet sich die Definition des gesetzlichen Erben des Kontoinhabers und die Nachlassabwicklung nach dem Recht, wo der Kontoinhaber den letzten Wohnsitz hatte.

Die gesetzlichen Erben eines Bankkunden aus dem Königreich von Saudi Arabien werden nach dem geltenden Recht in Saudi Arabien definiert. Ein Bankkunde aus Saudi Arabien, der nur weibliche Nachkommen hinterlässt, ist gut beraten, wenn er vor dem Tod auf andere Weise dafür sorgt, dass seine weiblichen Nachkommen nicht in der Misere enden. Weibliche Nachkommen sind nach Sharia-Recht nicht gesetzliche Erben, sondern die männlichen Vetter der weiblichen Nachkommen.

1.2. Wie gestaltet sich die Nachfolge (=Sukzession) beim Einzelkonto?

Wenn mehrere gesetzliche Erben die Nachfolge antreten, so spricht man von Eigentum zur gesamten Hand oder von einer Gesamthandschaft. Alle gesetzlichen Erben zusammen treten die Nachfolge des ungeteilten Vermögens gemeinsam an. Es handelt sich hier nicht um eine Form von Miteigentum nach Quoten. Es ist kein Miteigentum. Vielmehr ist es ungeteiltes Gesamteigentum, über welches nur alle gesetzliche Erben zusammen verfügen dürfen. Die gesetzlichen Erben müssen im Einklang handeln, wenn sie zum Geld kommen wollen.

Was sieht das in der Praxis genau aus?
„Die Bank zahlt nur aus, wenn sich alle gesetzlichen Erben einig sind. Macht nur einer bei der Aufteilung der Erbschaft nicht mit, lässt die Bank das Geld auf dem Konto liegen, bis sich alle geeinigt haben, wie es geteilt werden soll. Die Bank nimmt keine Erbteilung vor, wie fälschlicherweise von vielen Kunden angenommen wird. Der Bank ist es egal, wie die gesetzlichen Erben untereinander die Erbschaft aufteilen.“

Die Schweizer Bank zahlt nur an alle gesetzlichen Erben gemeinsam aus. Sie verlangt von allen Erben eine unterzeichnete Saldierungsinstruktion, womit das Konto des Erblassers geschlossen wird. Gleichzeitig verlangt sie eine von allen Erben unterzeichnete Zahlungsinstruktion und schickt die Vermögenswerte genau nach Instruktion ab.

1.3. Wie gestaltet sich die Nachfolge beim Gemeinschaftskonto? (auch bekannt als Und/Oder-Konto)

Das Gemeinschaftskonto ist auch bekannt als „Joint-Account“. Beim Gemeinschaftskonto treten die gesetzlichen Erben an die Stelle des verstorbenen Mitinhabers. Sie führen das Konto weiter mit dem überlebenden Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Wie umfangreich der Anteil am Kontovermögen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen, die die beiden Kontoinhaber untereinander abgemacht hatten. Hat nur einer der beiden Gemeinschaftskontoinhaber eingezahlt, wird allgemein davon ausgegangen, dass der Einzahlende alleine der wirtschaftlich Berechtigte des Gemeinschaftskontos ist. Es muss aber nicht immer so sein, wie der folgende echte Fall aus unserer Praxis zeigt.

1.4. Beispielfall aus dem Tagesgeschäft: Die reiche Witwe aus Sao Paulo, Brasilien

Wir vertraten eine reiche Witwe aus Sao Paulo. Die Witwe und ihr kürzlich verstorbener Ehemann waren zusammen die Inhaber eines Gemeinschaftskontos im Wert von 12 Millionen USD. Dieses Gemeinschaftskonto (auch bekannt als und/oder Konto oder als „Joint-Account“) lautete auf den Namen des kürzlich verstorbenen Ehemannes und auf den Namen der Witwe. Der kürzlich verstorbene Ehemann hatte 2 Töchter aus erster Ehe. Die beiden Töchter sind mit der Witwe nicht verwandt.

Beide Ehegatten der 2 Töchter behaupteten, der kürzlich verstorbene Ehemann der Witwe sei als Gemeinschaftskontoinhaber der alleinige wirtschaftlich Berechtigte (Ultimate Beneficial Onwer). Die Witwe sei zwar auch Gemeinschaftskontoinhaberin, aber sie sei nicht die wirtschaftlich Berechtigte des Gemeinschaftskontos. Der kürzlich verstorbene Gemeinschaftskontoinhaber alleine habe das Vermögen ins Gemeinschaftskonto eingebracht. Die Witwe sei arm wie eine Kirchenmaus gewesen. Die 12 Mio. USD seien vom kürzlich verstorbenen Gemeinschaftskontoinhaber alleine einbezahlt worden. Der Fall sei doch kristallklar.

Nachdem wir die Edition des gesamten Kontodossiers (Akteneinsicht in die Bankkontounterlagen) beantragt hatten, haben wir das gesamte Dossier Seite nach Seite detailliert geprüft. Und siehe da. Wir haben ein altes Formular A aus dem Jahr 2004 gefunden. Das Formular A wurde exakt 5 Tage nach dem Tag der Einzahlung des 12 Mio. USD Vermögens datiert. Im berühmten Formular A standen bei der Rubrik „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten“ („Establishment of the Beneficial Owner“) zwei Namen: der Name des kürzlich verstorbenen Ehemannes und der Name der Witwe mit dem Vermerk 50/50. Dieses alte Formular A war der Beweis, dass der Ehemann 50% des Vermögens seiner Ehefrau schenkte. Die beiden Töchter und ihre Ehemänner wollten vom Vermerk auf dem alten Formular A nichts wissen.

Sie wollte vielmehr gerichtliche Schritte einleiten. Ich habe darauf den Anwalt der Gegenpartei am Ärmel gezogen und beiseite genommen. Unter 4 Augen klärte ich ihn auf, dass es sich hier um steuerneutrale – und nicht etwa um regulär versteuerte – Gelder handelte. Ich wies auf die Publizitätsrisiken eines Gerichtsverfahrens über nicht versteuerte Gelder hin. Er schätzte die Risiken realistisch ein. Er zeigte die Risiken seinen Mandanten auf, so dass der Fall erfolgreich durch einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen werden konnte. Kraft Vergleich bekam jede Tochter je 1,5 Mio. USD. Für unsere Witwe haben wir bei der gleichen Bank ein eigenes Konto eröffnet und darauf 9 Mio. USD gutgeschrieben. Kurz darauf haben wir sowohl die 9 Millionen USD der Witwe, als auch die 3 Mio. USD der beiden Töchter über ein von uns empfohlenes Selbstanzeigeverfahren in Brasilien legalisiert (RERCT, Voluntary Disclosure).

Achtung! Stolperfalle – Geerbte Bankkonten in der Schweiz:

In einem internationalen Erbrechtsfall sind fast immer Bankkonten bei Schweizer Banken involviert. Bei der Lösung eines Nachfolgeproblems ist nicht nur eine gerechte Teilung der Vermögenswerte anzustreben. Vielmehr muss man das Zusammenspiel verschiedener Rechtsgebiete würdigen. Der steuerliche Aspekt in diesem Fall war viel wichtiger für die Kunden als eine scheinbar gerechte Teilung.

„Ein guter erfahrener Anwalt ist in der Lage die versteckten Bedürfnisse der Kunden zu erkennen. Die Erben waren sich gar nicht bewusst, dass die Gelder nie versteuert worden waren. Hier kommt der versierte Anwalt ins Spiel. Er zeigt die enormen Risiken unversteuerter Gelder auf. Er bietet unaufgefordert Lösungen an, die die Kunden nicht kennen, aber umso mehr brauchen. Sie waren sehr froh darüber, dass sie am Ende des Tages legale Gelder erben konnten.“

2. Wer darf über das Guthaben verfügen?

Darf nach dem Tode des Kontoinhabers über das Vermögen frei verfügt werden?

Achtung!
Die vom Erblasser erteilten Instruktionen erlöschen nicht automatisch mit seinem Tod. Vielmehr muss die Bank seine Verfügungen weiterhin ausführen. Erst wenn diese von den gesetzlichen Erben widerrufen werden, werden solche Instruktionen nicht mehr ausgeführt.

2.1. Erbbescheinigung, Erbschein und Erbstatus
Bevor die gesetzlichen Erben über die geerbten Gelder verfügen dürfen, wird die Bank den Erbstatus abklären. Jeder Erbe wird von der Bank mit einem offiziellen Dokument (meistens nur Pass erlaubt) vorher identifiziert. Die Bank schaut sich den Erbschein ganz genau an. In der Schweiz wird der Erbschein vom Gericht ausgestellt.

Beim Gericht sind auch alle gefundenen Testamentsurkunden einzureichen. Im Erbschein sind alle Erben aufgeführt; sowohl Erben ohne Testament als auch Erben mit Testament. Erst wenn sich alle Erben einig sind, führt die Bank Transaktionen für die Erben aus.

Nur einheitliche Instruktionen, die von allen Erben gemeinsam abgesegnet sind, werden ausgeführt. Die Bank wird sich hüten, voreilige Auszahlungen zu bewilligen. Sie will nicht riskieren, zwei Mal auszahlen zu müssen. Macht nur ein einziger Erbe beim Konto umschreiben nicht mit, bleiben die Gelder bei der Bank blockiert.

2.2. Gemeinschaftskonto
Beim Gemeinschaftskonto kann der überlebende Mitinhaber nur mit dem Einverständnis der gesetzlichen Erben über die Mittel verfügen. Hier ist allerdings die Praxis der Banken verschieden. Jede Bank hat andere Verträge. Aufgrund der versteckten Risiken von Gemeinschaftskonten haben viele Banken in der Schweiz die Gemeinschaftskonten fast aufgegeben. Viele Banken haben sie ganz abgeschafft. Mithin kommt es auf die Höhe der Beträge an, ob die Bank Zahlungen zulässt.

Im Tagesgeschäft hatten wir einige Fälle, bei denen der Mitinhaber sich kurz vor dem Tod oder sogar auch nach dem Tod große Summen auf Konten bei andern Banken im Ausland auszahlen ließ. Das führt in der Regel zur späteren Ausgleichspflicht gegenüber den gesetzlichen Erben. Wenn mehrere Rechtsordnungen involviert sind, kann eine solche Ausgleichung in der Praxis lange dauern bis sie effektiv vollzogen wird. Handelt ein Nachlass Erbe mit bösen Absichten, kann er sich einer Ausgleichung leicht entziehen, indem er Zahlungen in exotische Rechtsordnungen adressiert.

3. Wie wirken erteilte Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen nach dem Tod?

Viele Kontoinhaber geben Vertrauenspersonen Vollmachten über das Konto. Für solche Kontovollmachten halten die Banken immer Formulare bereit, die von Bankjuristen formuliert wurden. Bankjuristen schränken die Risiken der Banken ein. Sie wälzen die Risiken der Banken auf den Kunden ab. Kommt ein Kunde mit einer von ihm angefertigten Vollmacht, wird diese kategorisch abgewiesen. Er werden in der Bankenpraxis nur standardisierte Zeichnungsformulare verwendet.

3.1. Zeichnungsrecht: Einzelunterzeichnungsrecht, Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien
Die Banken offerieren zwei Arten von Vollmachten. Im Bankenjargon spricht man vom Zeichnungsrecht, bzw. vom Zeichnungsschein oder Zeichnungskarte. Der Kontoinhaber gibt seiner Ehefrau ein Einzelzeichnungsrecht aufs Konto. Seinen beiden Söhnen hingegen gibt er ein Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien. Das bedeutet, dass eine Transaktion nur dann ausgeführt wird, wenn beide Söhne ihre Unterschrift auf die Zahlungsinstruktion abgeben. Bei Konten von juristischen Personen herrscht in der Praxis immer das Vier-Augen-Prinzip, welches mit einem kollektiven Zeichnungsrecht zu Zweien umgesetzt wird.

Achtung!
“Wer ein Zeichnungsrecht wahrnimmt, muss seine Unterschrift in Gegenwart des Bankbeamten leisten. Der Bankbeamte bestätigt, dass er die Echtheit der Unterschrift geprüft hat. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, dass Sie Ihre Unterschrift, die Sie bei den Banken deponieren, ganz leicht anders machen als im normalen Leben.”

3.2. Spezial-Tipp: Wie verhindert man die Fälschung von Unterschriften bei Zahlungsaufträgen
Unterschriften für Zahlungen sollen sich von den normalen Unterschriften des täglichen Gebrauchs unterscheiden. So erschweren Sie die Fälschung Ihrer Unterschrift ungemein. Mein ehemaliger Chef bei UBS hat mir diesen alten Trick beigebracht. Ich will ihn nicht vorenthalten.

Beispiel zum Spezial-Tipp:

Nehmen wir an, Sie heißen „Maximilian Fröhlich“. Anstatt beim Umlaut ö (beim Namen Fröhlich) wie immer nur 2 Punkte oben auf dem o zu machen, verwenden Sie bei Banktransaktionen zwei Striche oben auf dem o. Wenn jemand Ihre Unterschrift kopiert, wird er die zwei üblichen Punkte kopieren. Er weiß nicht, dass Ihre bei der Bank deponierte Unterschrift leicht anders ausschaut und zwei kleine Striche auf dem o aufweist. So machen Sie Fälschern von Unterschriften und Betrügern das Leben schwer. Sie sichern sich damit ab. Sie verhindern somit, dass Ihre Unterschrift gefälscht wird.

Hinweis:
“Banken haften nicht für gefälschte Unterschriften. In den allgemeinen Vertragsbedingungen jeder Schweizer Bank sind die Fälschungsrisiken auf den Kunden abgewälzt. Die Befolgung des obigen Spezial-Tipps lohnt sich umso mehr. Wer jemals Opfer eines Bankbetrugs war, der weiß genau, wovon wir hier sprechen.”

3.3. Vollmacht über den Tod hinaus (procura post mortem)
Gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 35 Abs. 1 OR) erlöschen Vollmachten grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Der Bankkunde darf aber die Vollmacht über den Tod hinaus erteilen. Praktisch alle Schweizer Banken haben ein Formular dafür. Alle Vollmachten entfalten ihre Wirkung auch über den Tod hinaus – wie gesagt mit Wirkung „post mortem“.

Die Schweizer Banker vermarkten diese Vollmacht über den Tod hinaus (Procura, Mandatum Post Mortem) dem Kunden als geniale Lösung für seine Nachfolgeregelung. In Tat und Wahrheit dient diese Vollmacht über dem Tod hinaus nur dem Schutz der Banken. Vielfach sind Banken über den Todesfall des Kunden nicht rechtzeitig informiert. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um internationale Kundschaft handelt.

Falls der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Tod große Summen ins Ausland überweisen lässt, ohne die Bank über den Tod des Kontoinhabers zu informieren, ist die Bank mit einer Vollmacht über den Tod hinaus abgesichert. Sollten die Erben ihr Geld von der Bank verlangen, kann die Bank auf die Vollmacht hinweisen. Die Erben dürfen nun mit dem Bevollmächtigten ums Geld streiten, sicher nicht mit der Bank. Die Bank hat sich abgesichert.

3.4. Vollmacht über den Tod hinaus als Nachfolgeregelung – untauglich!
Die Bankberater bieten das Gemeinschaftskonto mit einer Vollmacht über den Tod hinaus als billige Nachfolgeregelung an. Das Argument der Banken sind die Kosten.

„Banken behaupten, man spare Kosten für eine Familienstiftung, einen Trust, ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag. Das stimmt nicht, denn die Banken blockieren sofort alle Konten, sobald sie vom Tod des Bankkontoinhabers erfahren.“

Die Vollmacht über den Tod hinaus ist in Tat und Wahrheit viel weniger wirkungsvoll, als es ihre Formulierung vermuten lässt. Die Banken blockieren alle Konten selbst dann, wenn Vollmachten über den Tod hinaus existieren. Es nützt nichts, wenn Bevollmächtigte auf den ursprünglichen Sinn (die „Ratio Legis“ oder den „Spirit“) der Vollmacht über den Tod hinaus hinweisen. Die Formulierung ist raffiniert gemacht. Die Banken dürfen Instruktionen nach dem Tode ausführen, aber sie müssen es nicht.

Hinweis:
Jeder gesetzliche Erbe darf die Vollmacht einzeln widerrufen. Die Bank weigert sich die Vollmacht durchzusetzen, sobald sie vom Tod des Kunden erfahren hat. Es besteht die Gefahr, dass gewisse Erben zu kurz kommen könnten und die Bank riskiert, zwei Mal zahlen zu müssen. In der Regel lässt die Bank Zahlungen in Zusammenhang mit Kosten zum Todesfall zu. Hingegen verweigert sie Zahlungen an die Erben, bis ein Erbschein, oder ein vergleichbares Dokument vorliegt. Im angelsächsischen Rechtsgebiet spricht man von „Probate“. Bei Konten von Kunden, die im Ausland wohnen, kommt es immer wieder vor, dass die Bank nicht alle Erben eruieren kann. Unter Umständen hat die Bank sogar die Pflicht, Nachforschungen aus eigenem Antrieb in die Wege zu leiten.

4. Wie erhalten Sie Informationen von der Bank um ans Geld zu kommen?

Die Erben haben das Recht, alle Informationen zu Nachlass und Erbschaft in der Schweiz zu erhalten. Sie haben die gleichen Informationsrechte wie der Kontoinhaber hatte. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Universalsukzession, wie eingangs dargestellt. Sie haben ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kontounterlagen der Bank.

Die Erben benötigen diese Informationen, damit sie andere Konten bei andern Banken oder in andern Ländern ausfindig machen können. Bei ausländischen Kunden prüfen wir in jedem Fall die Geschichte aller Transaktionen auf dem Konto. Die Information dient auch zur Wahrung der Pflichtteile, um gegebenenfalls eine Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 ff. einzureichen.

Es erstaunt uns immer wieder, dass Banken sich weigern Informationen herauszugeben. Sie wissen genau, dass sie damit nicht durchkommen. Wird allerdings ein Anwalt mandatiert, kommt die Bank schnell zur Vernunft und ist plötzlich kooperativ.

It always amazes us that banks refuse to release bank account information. They know for a fact that they cannot get away with it. However, if a lawyer is mandated, the bank quickly comes to its senses and is suddenly cooperative.

Hinweis: Einen Fehler, den Sie niemals machen dürfen…

Sie freuen sich auf das Geld aus der überraschenden Erbschaft Schweiz. Sie wollen das Geld sofort brauchen, um eine Traumimmobilie zu kaufen. Sie sagen das im guten Glauben der Schweizer Bank. Wenn Sie der Schweizer Bank sagen, sie solle das Geld sofort aufs Konto umschreiben, das Sie bei Ihrer Hausbank haben, wird die Schweizer Bank beim Konto umschreiben nicht kooperativ sein. Die Schweizer Bank will nicht, dass Sie das Geld von der Schweiz abziehen. Sie will weiterhin mit Ihrem Geld arbeiten. Sagen Sie Ihrer Schweizer Bank nicht, Sie brauchen das Geld sofort.

Bei der Schweizer Bank müssen Sie den Eindruck erwecken, dass Sie das Geld nicht brauchen. Lassen Sie Ihre Schweizer Bank im Glauben, das Geld bleibe hier liegen – für die weiteren 50 Jahre. Sie werden sehen, dass dies Wunder bewirken wird. Sofort wird die Bank dafür sorgen, dass beim Umschreiben des Kontos alles schnell und reibungslos abläuft. Erst nachdem Sie fertig geworden sind mit dem Konto umschreiben, erst dann können Sie die Schweizer Bank informieren, dass Sie sofort alles abziehen wollen, weil das Geld für ein Immobilienschnäppchen gebraucht wird.

Achtung!
Wenn die Bank sich weigert, Ihnen Auskünfte zum Bankkonto zu geben, sollten Sie uns einschalten.

„Wir werden nicht nur die sofortige Edition (Akteneinsichtsrecht für alle Unterlagen der Bank zum Bankkonto) aller Unterlagen verlangen. Vielmehr werden wir alle alten Transaktionen des Erblassers analysieren. Wir suchen für Sie mögliche Offshore-Konten auf, die sich in andern Offshore Locations befinden könnten. In vielen Fällen haben wir Konten gefunden, von deren Existenz niemand wusste.“

Es gibt immer noch viele Konten mit nicht versteuerten Geldern. Vor allem ältere Leute sind über die Schwarzgeldproblematik der Schweizer Banken und über die Folgen des automatischen Informationsaustausches nicht im Bild. Die Mentalität, das Geld vor dem Staat verstecken zu müssen, ist vor allem bei älteren Leuten immer noch weit verbreitet. Deshalb lohnt es sich immer beim Erben von alten Bankbeziehungen, wenn man die alten Kontobewegungen genau analysiert. Vielfach entdeckt man Zahlungen an Offshore Banken, von deren Existenz die Erben nichts wussten.

Die üblichen Argumente der Banken, womit sie Auskünfte verweigern, sind:

  • Ein einzelner Erbe dürfe keine Auskunft verlangen
  • Erbausschlussklauseln würden das Auskunftsrecht außer Kraft setzen
  • Es sei bereits zu viel Zeit vergangen

Die einzige limitierte Aufbewahrungspflicht der Banken ist die 10-jährige Aufbewahrungspflicht nach OR Art. 962.

Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 314 die Entäußerung von Vermögenswerten mit Umgehungsabsicht mit extensiver Auslegung bejaht. Das bedeutet, dass bei Umgehungsabsicht nicht nur die letzten 5 Jahre nach ZBG Art. 527 zu prüfen sind, sondern 10 Jahre. Für Sie als gesetzlicher Erbe ist es sehr interessant zu wissen, wer in den letzten 10 Jahren vom geerbten Konto Geld bekommen hat. Wurde nämlich Ihr gesetzliches Erbrecht durch Zahlungen an Dritte in den letzten 10 Jahren vermindert, könnten Sie in den Bankkontounterlagen wertvolle Beweise finden. Ihnen könnte mehr zustehen, als Sie heute meinen. Rufen Sie uns an und wir prüfen es sofort.

5. Bankgeheimnis nach dem Tod des Kontoinhabers?

Weder das Bankgeheimnis noch der Persönlichkeitsschutz torpedieren das umfangreiche Auskunftsrecht jedes einzelnen Erben. Genau diejenigen Informationen, die der Erblasser von der Bank verlangen konnte, können nun die Erben verlangen.

In vielen Fällen betreuen wir ausländische Kunden, die nicht deklarierte Vermögenswerte (Schwarzgeld) geerbt haben. Es sind genau diese Erben, die sich unerwartet mit Fragen zum Automatischen Informationsaustausch und zum Common Reporting Standard auseinander setzen müssen. Oft haben diese Erben keine Erfahrungen mit der steuerlichen Situation von Offshore Konten.

Hinweis:
Ausländische Kunden sollten beim Erben von Offshore Konten immer einen spezialisierten Anwalt engagieren. Die Stolperfallen sind enorm. Je nach Heimatland des Erblassers können die strafrechtlichen Folgen unerwartet streng sein. Viele Staaten, wie zum Beispiel die USA und Kanada, drohen mit mehrjährigen Gefängnisstrafen bei Steuerhinterziehung.

6. Zuständigkeit und anwendbares Recht bei internationalen Bankkunden

Auch für ausländische Bankkunden ist die Rechtsbeziehung zur Bank dem Schweizer Recht unterstellt. Hingegen kommt bei güterrechtlichen- und erbrechtlichen Fragen stets ausländisches Recht zur Anwendung. Häufig kommen Rechtsordnungen von mehreren Ländern parallel zum Zug. Wir pflegen ein langjähriges und erprobtes Beziehungsnetz zu spezialisierten Anwälten in der ganzen Welt. Als ehemaliger Mitarbeiter in den Rechtsabteilungen der UBS und anderer Schweizer Banken konnte ich ein unbezahlbares Beziehungsnetz zu den besten Experten der Welt aufbauen. Wenn Sie unser Klient werden, profitieren Sie vom ersten Tag an von diesem internationalen Beziehungsnetz. Wir sind es gewohnt international vernetzt zu arbeiten.

“Wir denken und arbeiten international – über Grenzen, Zeitzonen und Kulturen hinweg.”

Mithin ist Caputo & Partners Mitglied bei der größten Anwaltsorganisation der Welt:

AEA – International Lawyers Network: http://www.aeuropea.com/

Wir treffen uns persönlich mit Anwälten aus aller Welt, die auch wie wir international ausgerichtet sind. Wir tauschen unsere Erfahrungen aus und pflegen persönliche Beziehungen. Um internationale Kundschaft erfolgreich bedienen zu können, braucht es persönliche Vertrauensverhältnisse zu ausländischen Anwälten und Steuerexperten, die zuverlässig, professionell und resultatorientiert arbeiten.

Unsere Vorteile im Überblick:

  • Mehrsprachig
  • International Erfahren seit über 30 Jahren
  • Multikulturelles Know-How zu ausländischen Rechtsordnungen
  • Bestens international vernetzt
  • Wir arbeiten jeden Tag mit internationalen Rechtsordnungen

7. Konten von Offshore Gesellschaften, Trusts und Familienstiftungen

Wenn der Kontoinhaber eine Offshore Gesellschaft, eine Familienstiftung oder ein Trust ist, stellt sich die Frage, ob die Erben gegen eine solche Offshore Struktur vorgehen können. Die Schweizer Gerichte haben dazu eine umfangreiche Praxis entwickelt. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen die Erben direkt gegen die Bank, bzw. das Bankkonto einer solchen Struktur vorgehen.

Wie schaut es aus, wenn ein Herabsetzungsanspruch im Ausland durchgesetzt werden soll?
Da gibt es unterschiedliche Antworten. Rechtsordnungen des ehemaligen Britischen Imperiums kennen in der Regel keinen Pflichtteilsschutz. Andere Länder, die vom kontinentaleuropäischen Recht beeinflusst sind, kennen den Pflichtteilschutz sehr wohl.

7.1. Die Falle mit dem Schwarzgeld

Für Nichtansässige gibt es keine Erbschaftssteuer in der Schweiz. Möglicherweise wird die Erbschaftssteuer im Land Ihres Wohnsitzes erhoben. Ist ererbtes Geld in der Schweiz steuerpflichtig? Nein, niemals. Ausländische Erben zahlen im Ausland am Wohnsitz ihre Steuern.

Wenn Sie ein Bankkonto im Namen einer Offshore-Gesellschaft, einer Familienstiftung oder eines Trusts erben und dieses Konto vor vielen Jahren eröffnet wurde, müssen Sie aufpassen. Es könnte eine Falle sein. Eine Falle mit Schwarzgeld. In der Vergangenheit wurden häufig Familienstiftungen und Stiftungen verwendet, um die Nachfolge von Schwarzgeld zu regeln. Offiziell konnte man die Nachfolge nicht regeln, ohne Gefahr zu laufen, sich selber ans Messer zu liefern. Schwarzgeld konnte mit Hilfe einer Familienstiftung an die nächste Generation weitergegeben werden, ohne die Gerichte oder andere Behörden im Heimatland zu involvieren. Es war eine private und steuerneutrale Lösung der Nachfolge. Da die Vollmacht über den Tod hinaus (Post Mortem Power of Attorney) nichts taugt, war man auf Stiftungen und Trusts angewiesen.

Mit Hilfe von Offshore-Strukturen war die Liquidation von Schwarzgeld eine rein private Angelegenheit, die in der Schweiz vollständig autonom abgewickelt werden konnte. Niemand hat davon Wind bekommen: kein Richter, keine Steuerbehörde, kein Notar. Das Bankgeheimnis war stark und schützte die Privatsphäre. Mit Hilfe der Bank konnte die Klientel die Erlöse aus Schwarzgeld – ohne Offenlegung gegenüber Behörden und Gerichten – unkompliziert verbrauchen und auch im Heimatland anlegen. Die Bank prüft die Erbbescheinigung (Erbschein), um die gesetzlichen Erben sicher zu identifizieren. Die Bank will sicher sein, dass nur an die legitimen Erben ausgezahlt wird.

„Die Nachfolge ist keine Privatsache mehr“

Heute ist die Nachfolge eines Nachlasses keine Privatsache mehr. Der Automatische Informationsaustausch (AIA) und der Common Reporting Standard (CRS) lassen den Staat hier mitreden. Die OECD hat alle Banken verpflichtet, alle Kontoinformationen über den Common Reporting Standard (CRS) offenzulegen. Das geerbte Konto wird nicht unbemerkt von den Behörden an die nächste Generation übergehen. Seit dem 1. Januar 2017 sammeln alle Schweizer Banken die Bankdaten der Kunden. Im September 2018 findet der erste Automatische Informationsaustausch aus der Schweiz mit dem Wohnsitzland des Kunden statt.

„Sie haben ein Problem geerbt“

Wenn Sie ein Bankkonto im Namen einer Offshore Gesellschaft erben, erben Sie höchstwahrscheinlich Schwarzgeld. Sie haben ein Problem geerbt. Das müssen Sie wissen. Ansonsten trampen Sie unverhofft in die Schwarzgeldfalle. Um aus der Schwarzgeldfalle herauszukommen, müssen alle Erben vereint sein und koordiniert handeln. Alle Erben müssen das ererbte Schwarzgeld koordiniert legalisieren. Das muss passieren, bevor die Bank die Kontoinformationen über den AIA weiterleitet.

Alle Erben müssen das ererbte Schwarzgeld der Steuerbehörde an ihrem Wohnort offenlegen. Viele Fälle mit Schwarzgeld sind aufgeflogen, weil die Erben nicht einig waren und deshalb nicht kooperierten. Wenn ein Erbe sein Konto legalisiert und der andere nicht, wird sich garantiert in naher Zukunft die Steuerbehörde einschalten. Hat die Steuerbehörde vom Schwarzgeld Wind bekommen, haben Sie alle Ihre Optionen zur Legalisierung des Geldes verwirkt.

„Wenn Sie Bankkonten von Offshore-Gesellschaften geerbt haben, können Sie fast sicher sein, dass Sie Schwarzgeld geerbt haben. Rufen Sie uns um Hilfe an, bevor es zu spät ist. Wir helfen Ihnen, den besten Weg zu finden, um Ihr Schwarzgeld steuereffizient und koordiniert zu legalisieren.“

Je nach Rechtssystem gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Schwarzgeld zu legalisieren. Zum Beispiel muss das Timing der Selbstanzeige koordiniert werden. Wenn jeder Erbe tut, was er gerade will, sind Steuerprobleme mit Schwarzgeld vorprogrammiert.

In den letzten 5 Jahren haben wir fast 1‘000 Bankkonten mit Hilfe der Selbstanzeige-Verfahren (international bekannt als „Voluntary Disclosure“) legalisiert. Wir suchen den besten Weg für Sie. Wir begleiten Sie durch den ganzen Prozess der Nachfolgeabwicklung, inklusive der Selbstanzeigen im Ausland. Wir sind Spezialisten, die den internationalen Prozess der Legalisierung Ihres Schweizer Bankkontos für Sie koordinieren. Wir suchen und überwachen für Sie die Experten in jedem Wohnsitzland der Erben.

8. Der beste Weg, um Geld auf Ihr eigenes Bankkonto zu überweisen

Wenn Sie ein Konto geerbt haben, sollten Sie als Erbe schnell agieren. Es lohnt sich, dass Sie als ersten Schritt die Bank sofort schriftlich über den Tod des Kontoinhabers informieren. Am besten schicken Sie einen eingeschriebenen Brief ab. Gleichzeitig schicken Sie eine Kopie des Briefes via Fax an die Bank. Damit zerstören Sie den guten Glauben der Bank.

Die Bank darf keine Zahlung mehr zu Lasten des geerbten Kontos machen. Sie kann nicht mehr behaupten, sie habe vom Tod des Kontoinhabers nichts gewusst und darum eine grosse Zahlung gemacht. Ein Bevollmächtigter, den Sie vielleicht nicht einmal kennen, ist nicht mehr in der Lage das Konto zu plündern. Alle Banken sichern sich ab und sperren das Konto des Verstorbenen, sobald sie vom Tod wissen.

„Stellen Sie sicher, dass die Bank auch das von Ihnen geerbte Konto sperrt. Lassen Sie nicht zu, dass ein Bevollmächtigter des Kontos, den Sie vielleicht nicht einmal kennen, Ihr geerbtes Konto im letzten Moment kraft seiner über den Tod hinaus geltenden Vollmacht plündert.“

8.1. Welche Dokumente brauchen Sie für die Bank?

  • Todesschein (im Original oder beglaubigte Kopie)
  • Erbschein oder Erbbescheinigung oder gleichwertiges Dokument, welches alle Erben auflistet. In den meisten Rechtsordnungen erlässt das Gericht am Ort des Erblassers einen Erbschein
  • Kopie von Testament und Erbvertrag (beglaubigte Kopie genügt)
  • Passkopien aller Erben (Reisepass, Personalausweis reicht nicht aus)
  • Für angelsächsische Rechtsordnungen brauchen Sie ein „Probate“ (das entspricht einem Erbschein, je nach Rechtsordnung verschieden)

8.2. Formvorschriften: Welche Form müssen die Dokumente erfüllen?

Länder, die Signatarstaaten der Haager Konvention von 1961 sind:

Dokumente, die nicht in der Schweiz erstellt wurden, müssen von einem Notar öffentlich beglaubigt oder legalisiert sein („certified, legalized documents by a Notary Public“). Mithin brauchen Sie eine Überbeglaubigung oder auch eine Super-Legalisierung mit Apostille gemäß Haager Konvention von 1961 („super-legalized with Apostille“).

“Caputo & Partners hilft bei der Beschaffung aller Dokumente, die nötig sind, damit das Bankkonto auf Ihren Namen umgeschrieben werden kann.”

Länder, die nicht die Haager Konvention von 1961 unterzeichnet haben:

Falls es sich um ein Land handelt, welches die Haager Konvention nicht unterzeichnet hat, brauchen Sie eine Überbeglaubigung oder Super-Legalisierung der Schweizer Botschaft des betreffenden Landes.

Die Beglaubigung eines Notars stellt die Echtheit des Dokuments fest. Eine Überbeglaubigung bestätigt, dass es den Notar wirklich gibt, bekannt und befähigt ist, seines Amtes zu walten.

8.3. Was muss ich machen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?
Wenn Sie nicht in der Lage sind – aus welchen Gründen auch immer – alle Dokumente in der gewünschten Form zu beschaffen, dann ist das nicht Ihre Schuld. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Wir finden mit Ihrer Bank immer eine Lösung, damit Ihre Bank Sie als Erbe akzeptiert.

Wir haben sogar eine Lösung für eine ältere Erbin aus Bagdad gefunden. Sie konnte nicht reisen. Da haben wir einen amerikanischen General angefragt, er möge gewisse Ersatzdokumente aus dem Iraq für uns beglaubigen. Das hat er gemacht. Die Bank hat alle Dokumente akzeptiert. Wir finden für Sie immer eine Lösung.

Wenn Sie ein gutes Bauchgefühl haben, dass ein Konto eines Erblassers in der Schweiz existieren muss, dann müssen Sie sich an uns wenden. Wir betreuen viele internationale Familien bei der Suche des Nachlasses.

Wenn Sie Erbe eines Bankkontos sind, tun Sie sich keinen Gefallen, wenn Sie alleine mit der Bank des Erblassers Ihren Fall durchziehen wollen. Steinig ist der Weg und voller Stolperfallen. Fatale Fehler sind schnell gemacht, vor allem wenn es sich um Schwarzgeld handelt.

Gehen Sie nie alleine zur Bank. Sie werden verlieren. Der Wissensvorsprung der Bank ist enorm. Die Bank kann Ihnen alles erzählen. Sie haben keine Chance, wenn es hart auf hart geht.

Wenn Sie Ihre Ansprüche alleine gegen die Bank durchsetzen, dann steigen Sie alleine in den Ring und kämpfen gegen einen Box-Champion im Schwergewicht. Sie werden verlieren. Ein paar Sekunden später gehen Sie zu Boden – durch KO-Sieg der Bank.

Sie verhandeln nicht auf gleicher Augenhöhe mit der Bank. Der Informationsvorsprung der Bank ist enorm. Wir steigen gerne mit Ihnen in den Ring. Zusammen kämpfen wir auf gleicher Augenhöhe mit der Bank. Wir helfen Ihnen, damit Sie sicher und schnell zu Ihrem geerbten Geld kommen.