Internationale Steuervermeidung, Steueroptimierung & Steuerplanung

Sollte sich bei Ihrer Steuerbehörde der Verdacht erhärten, dass Ihre neue Gesellschaft im Ausland ausschließlich zur Gewinnverlagerung in ein Niedrigsteuerland gegründet wurde, so riskieren Sie eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Wenn sie nachweisen kann, dass Sie die Auslandsgesellschaft über dazwischen geschaltete Treuhänder kontrollieren und fiktive Rechnungen ausstellen, dann riskieren Sie sogar eine Gefängnisstrafe wegen Steuerbetrug.

Entdecken Sie hier, wie Sie Ihre Gesellschaft im Ausland ohne Risiko planen und aufbauen können. Lesen Sie hier, wie Sie dank unseren Strategien Ihre Firma im Ausland so strukturieren, dass sie steuerkonform ist. Wir zeigen Ihnen, was Sie alles machen müssen, um die neuesten Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch der OECD legal umgehen zu können. Entdecken Sie unsere Steuerstrategien. So können Sie sicher sein, dass Ihre Firma im Ausland nicht als illegale Zwischengesellschaft qualifiziert wird.

Bevor Sie Ihre Firma in ein steuerlich attraktives Land gründen, sollten Sie die Ansichten und Auslegungsregeln Ihrer Steuerbehörde zu Hause genau kennen. Sie müssen auf eine später mögliche Konfrontation mit der Steuerbehörde vorzubereitet sein. Unser Leitfaden zeigt die häufigsten Argumente aus der Perspektive der Steuerbehörden in OECD-Ländern auf.

Unsere bewährten Steuerstrategien zur Vorbereitung Ihrer Firmengründung im Ausland zahlen sich aus. Bereiten Sie sich gut vor, bevor Sie Ihre neue Firma im Ausland gründen. Planen und gestalten Sie Ihren Business Plan und danach Ihre Forma im Ausland so aus, damit keine Steuerbehörde Sie jemals angreifen kann.

Vorwort zu Internationale Steuervermeidung, Steueroptimierung & Steuerplanung

Wie Sie Millionen EUR an Steuern sparen können wie Google, Apple, Starbucks & Amazon – mit ihrer eigenen Firma!

  • Firmengründung im Ausland
  • Verlegung des Wohnsitz in die Schweiz, Italien, Malta, Irland, Bahamas, St. Kitts & Nevis oder Zypern

Ich zeige Ihnen Steuersparmodelle für die internationale Steuervermeidung mit Steueroptimierung und Steuerplanung. Das sind erprobte Lösungen, die funktionieren (bei steuerkonformer Strukturierung).

Allerdings müssen entsprechende Gewinne ab ca. EUR 200‘000 – EUR 500‘000 vorliegen, damit sich der Aufwand auch auszahlt (je nach Domizilland der neuen Firma und Umfang der Firma).

Steuervermeidung Beispiele:
Ihre Firma macht 100‘000 EUR Nettoeinnahmen. Davon liefern Sie gleich 40% Steuern ab, so dass Sie nach den Steuern nur noch 60‘000 EUR haben. Wenn Sie diese 100‘000 EUR Nettoeinnahmen mit einer Firma in Bulgarien einkassieren und dort nur 10% Steuern abliefern, bleiben Ihnen 90‘000 EUR. Sie sparen dadurch 30‘000 EUR an Steuern. Leider müssen zuerst gewisse Voraussetzungen geschaffen werden, damit das Finanzamt die Rechnungen Ihrer Firma in Bulgarien akzeptiert. Diese Voraussetzungen zu schaffen, bedingt gewisse Investitionen. Darum muss ein gewisses Volumen an Gewinn vorliegen, damit sich die Firmengründung im Ausland auch auszahlt.

Treffen folgende Punkte auf Sie zu?

  • Sie wohnen in einem Hochsteuerland mit leeren Kassen?
  • Sie besitzen ein florierendes Unternehmen?
  • Sie geben alles, damit Ihre Firma auf Erfolgskurs bleibt?
  • Ihre Gewinne steigen, aber die Steuerbelastung frisst alles auf?
  • Sie können momentan Ihren Wohnsitz aus familiären Gründen nicht ins Ausland verlegen?
  • Sie haben Ideen für die internationale Steuervermeidung, wissen aber nicht wie Sie diese rechtssicher am besten umsetzen?

Sie haben sich sicher schon gefragt:

  • Funktioniert der Trick mit einer Firma mit Sitz in einer Steueroase?
  • Akzeptiert das Steueramt die Rechnungen der Offshore Company an meine Firma?
  • Kann ich den Gewinn aus meiner Firma rausziehen, damit ich weniger versteuern muss?
  • Kann ich meinen Gewinn im steuergünstigen Ausland versteuern?
  • Worauf muss ich achten, damit ich keinen Ärger mit dem Finanzamt bekomme?

„Ich zeige Ihnen Lösungen für die internationale Steuervermeidung. Wie können Sie vom Ausland aus Ihrer Firma Rechnungen ausstellen und legal massiv Steuern sparen. Worauf müssen Sie bei der Steueroptimierung und Steuerplanung achten, damit Ihr Steuersparmodell mit Ihrer Firma im Ausland funktioniert.“

1. Was Sie beachten müssen, bevor Ihre Firma im Ausland an Ihr eigenes Unternehmen Rechnungen ausstellt?

Diese Steuerplanung erscheint einfach, ist es aber nicht. Diese Steuersparmodelle funktionierten bis vor 20 Jahren ohne Probleme. Heute kann eine falsche Planung zum Alptraum ausarten. Fehler beim Aufsetzen schnell im Internet eingekaufter Offshore Companies kann alle Beteiligten ganz schnell ins Gefängnis bringen. Steueroptimierte Strukturen aufzusetzen ist wie ein Spiel mit dem Feuer – ein riskantes Unterfangen – nichts für Anfänger.

„Wenn Sie sich mit dem erstbesten Berater im Internet einlassen, sind Sie bereits mit einem Fuss im Gefängnis. Offshore Company Provider sind Verkäufer, die Umsatz machen müssen. Sie sind unter Druck, denn ihr Geschäft schrumpft täglich. Sie sind keine Steuerberater. Dies gilt umso mehr für internationale Offshore- und Onshore-Strukturen.“

1.1. Offshore Firmen und Bankkonten: Wie war es früher vor 20 Jahren?
Die von den Schweizer Banken kontrollierten Treuhandgesellschaften verkauften in den goldenen Zeiten des Bankgeheimnisses jeden Tag hunderte solcher Auslandgesellschaften. Als ich bei der UBS angestellt war, verwaltete ich alleine über 120 Auslandsgesellschaften und Offshore Companies von der Schweiz aus. Die Verwaltung fand nur auf dem Papier im Steuerparadies in der Karibik statt. Alle Verwaltungsarbeiten wurden in der Schweiz gemacht und von der Schweiz aus gesteuert.

1.2. „Wild-West Banking“ in der Schweiz vor 20 Jahren
Der Kunde erschien nur auf dem Formular A, sonst nirgends. Die Identität des Kunden wurde verheimlicht, wo es nur ging. Man benützte Nominee-Shareholder als treuhänderische Aktionäre, Nominee-Directors als Verwaltungsräte und Schweizer Treuhänder als Zeichnungsberechtigte auf dem Bankkonto der Offshore Company. Der Kunde unterschrieb keine Kontoeröffnungsverträge. Das Bankkonto der Offshore Company wurde immer in der Schweiz bei Schweizer Banken verwaltet, wo denn sonst? Bei Zahlungen von einem Konto der Offshore Company ins Ausland stand auf dem Zahlungsbeleg lapidar: „Im Auftrag eines Kunden“. Die Auslandbank wusste nicht, wer das Geld schickte. Kein Bankenplatz auf der Welt war so sicher, wie derjenige in der Schweiz.

Inhaberaktien und ein wasserdichtes Bankgeheimnis schützten den Kunden ungemein. Die Schweizer Gerichte schmetterten Rechtshilfegesuche, Administrativverfahren in Steuersachen und Fishing-Expeditions (Gruppenanfragen) aus dem Ausland reihenweise und konsequent ab. Keine Chance.

Die Schweizer Banken am Hauptsitz an der Bahnhofstrasse in Zürich nahmen durchschnittlich jeden Tag mindestens 50 Koffer voller Bargeld aus der ganzen Welt physisch entgegen. Vielfach verliess der Kunde nicht einmal sein Hotel, um die Bank aufzusuchen. Vielmehr schickte die Bank einen Lehrling ins Hotel zum Kunden, der seine Einkaufstüte vom Shoppingcenter voll mit Bargeld füllte. Er lieferte das Bargeld pflichtbewusst bei der Bank an der Bahnhostrasse in Zürich ab. Niemand stellte Fragen. Jedes Sitzungszimmer der Bank war mit einer Geldzählmaschine ausgerüstet. Am gleichen Tag wurden Bankkonten auf den Namen von Offshore Companies eröffnet. Der Kunde bekam morgens eine Liste mit 50 gutklingenden Phantasienamen von Offshore Companies und wählte einen Namen aus. Am Nachmittag war das Konto der Offshore Company eröffnet.

Gegenüber der Bank musste der wirtschaftliche Berechtigte kein einziges Schriftstück unterzeichnen, wurden doch die Bankkontounterlagen von den Organen der Offshore Company, den Nominee-Directors, unterzeichnet.

Um den Endkunden noch mehr zu schützen wurden als Organe der Offshore Company so genannte Corporate Nominee-Directors eingesetzt. Das funktioniert nur in Offshore-Rechtsordnungen, wo die Organe von Gesellschaften wiederum Gesellschaften sind. In den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen müssen Organe zwingend natürliche Personen sein. In den anglosächsisch geprägten Offshore Rechtsordnungen hingegen darf als Organ wiederum eine Gesellschaft amten. Die erlaubt den Einsatz einer weitere Barriere zum Schutz der Identität des Kunden.

Die Kontoeröffnungsunterlagen, inklusive Wertschriftendepotvertrag mit der Schweizer Bank unterschrieb nicht etwa der Kunde. Vielmehr war es der Schweizer Treuhänder, der die Kontoeröffnungsformulare der Bank kraft seiner Organeigenschaft in der Offshore Company unterzeichnete. Der Endkunde (Beneficial Owner) musste nie mit seiner Unterschrift auf Bankkontoeröffnungsverträge in Erscheinung treten. Absolute Vertraulichkeit war Bestandteil des Geschäftsmodells. Er war abgeschirmt und vollends geschützt.

Das Formular A wurde 1977 erfunden.

Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten: http://www.polyreg.ch/d/formulare/formular-a.pdf

Nach dem Chiasso Skandal von 1977 der Schweizerischen Kreditanstalt, heute bekannt als Credit Suisse, führte die Schweizer Bankiervereinigung (Schweizerische Bankiervereinigung: http://www.swissbanking.org/de) erstmals das Formular A zur Kundenidentifikation ein. Damals flossen Schwarzgelder aus Italien in Milliardenhöhe über Chiasso nach Liechtenstein. Nur auf dem berühmten Formular A musste das Organ der Offshore Company den Kunden, im Fachjargon, den Beneficial Owner, feststellen. Er musste bestätigen, den Kunden persönlich mit Hilfe einer Passkopie identifiziert zuhaben und dessen Namen, Adresse, Geburtsjahr und Nationalität auf dem Formular A feststellen. Das war’s. Bisjedoch diese neuen Regelungen in die Praxis umgesetzt wurden, vergingen Jahre. Ich selbst habe noch in den Neunzigerjahren Bankkonten ohne Formular A erlebt. Wohl verstanden: das sind Bankkonten, ohne dass die Bank die Identität des Endkunden kannte.

Die Schweizer Banken erzielten jedes Jahr Rekordgewinne. Die Bankspesen waren hoch angesetzt. Dies interessierte niemanden. Der Kunde war froh, dass er mit den Banken Steuern sparen konnte. Die Höhe der Spesen und eine gute Performance waren nicht von entscheidender Bedeutung für den Kunden, wie dies heute der Fall ist.

Keine Frage: Das Schweizer Bankgeheimnis war dichter als die Berliner Mauer.

1997 fusionierte die Schweizerische Bankgesellschaft mit dem Schweizerischen Bankverein. Aus der Mega-Fusion entstand die heutige UBS. Unmittelbar nach der Fusion trennte sich die UBS aus Reputationsgründen von den Treuhandgesellschaften, die über 100‘000 Offshore Firmen verwalteten. Die Fusion läutete den Anfang vom langsamen Ende der Offshore Industrie ein. Heute bringen Sie mit einer Offshore Company kaum ein Bankkonto mehr auf.

Auf den Seychellen mag eine solche Offshore Kontoeröffnung noch funktionieren. Aber wie bringen Sie Ihr Geld von den Seychellen wieder zurück, wo Sie es brauchen wollen? – Mission Impossible!

1.3. Achtung! Nicht kopieren!
Die hier geschilderten Steuersparmodelle sind Geschichte. Sie dürfen heute keinesfalls übernommen werden. Sie sind zu gut und viel zu einfach, um heutzutage wahr zu sein. Wir raten dringend davon ab, dass Sie sich mit einer im Internet eingekauften Offshore Company und mit einer Schnellberatung in ein Abenteuer stürzen. So einfach geht es heute nicht mehr. Seien Sie auf der Hut. Im besten Fall sind Schwierigkeiten mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Im schlimmsten Fall landen Sie ins Gefängnis.

2. Welche Stolpersteine und Steuerfallen müssen Sie aus dem Weg räumen?

Aus der Sicht des Finanzamtes: Stolpersteine und Steuerfallen

2.1. Nahestehende Unternehmen
Das Auslandunternehmen wird Ihnen zugerechnet und als ein Ihnen „nahestehendes Unternehmen“ eingestuft. Strenge Auflagen und weitreichende Offenlegungspflichten sind die Folge. Fakturierungen aus dem Ausland werden nicht anerkannt. Solche Rechnungen werden als fiktive Rechnungen qualifiziert und nicht anerkannt.

2.2. Illegale Zwischengesellschaft
Gelangt das Finanzamt zur Ansicht, die Gesellschaft im Ausland sei nur zur Steuerumgehung errichtet worden, wird diese Gesellschaft als „illegale Zwischengesellschaft“ qualifiziert. Das Finanzamt könnte prüfen, ob der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist.

Benützen Sie Einkaufs- und Verkaufsgesellschaften, um mit einem Grossteil Ihres Umsatzes die Gewinnmarge mit Hilfe einer nahestehenden Gesellschaft zu verschieben, dann werden auch diese als illegale Zwischengesellschaften qualifiziert.

2.3. Fiktive Rechnungen
Rechnungen von Auslandgesellschaften müssen im Preis so hoch gestaltet sein, wie wenn eine fremde Gesellschaft eine Rechnung ausgestellt hätte. Im internationalen Steuerrecht spricht man vom „at arm’s length“ Prinzip. Die Rechnungen müssen den Vergleich mit Drittgesellschaften überstehen. Für jede Rechnung muss eine entsprechende Gegenleistung zur marktüblichen Konditionen erbracht werden, ansonsten werden solche Rechnungen als fiktive Rechnungen qualifiziert.

2.4. Funktionsverlagerung
Werden gewisse Funktionen wie Marktforschung, Entwicklung und Marketing ins steuergünstige Ausland verschoben, könnte das Finanzamt von einer Funktionsverlagerung ausgehen. Eine Funktionsverlagerung könnte vom Finanzamt als illegale Steuerumgehung ausgelegt werden.

2.5. Keine Substanz (No Substance), keine Bestriebsstätte
Hat Ihre Firma im Ausland keine Substanz (eigene Büroräumlichkeiten, eigenes Personal, für welches im Ausland auch effektiv Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt werden) und werden die wichtigsten Beschlüsse des Managements der Auslandfirma nicht im Ausland gefällt, dann liegt auch die Betriebsstätte (Establishment) der Firma nicht im Ausland, sondern vielmehr bei Ihnen zuhause. Das Finanzamt besteuert die Auslandfirma, wie wenn diese im Inland liegen würde.

2.6. OECD – BEPS (Base Erosion Profit Shifting)
Die OECD verabschiedete im Oktober 2015 die BEPS Richtlinie zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen. Unternehmen wie Google, Apple und Amazon haben riesige Gewinne steuerlich optimiert und massiv Steuern gespart. Damit fällt gleich eine ganze Reihe von Steuersparstrategien ins Wasser.

BEPS wurde noch nicht in die nationalen Gesetze der Signatarstaaten umgesetzt. Es zeichnet sich jedoch bereits jetzt ein internationaler Trend aller europäischen Steuerbehörden ab. Die Regierungen wollen verhindern, dass Gewinne mühelos in Tiefsteuerländer verschoben werden können.

3. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit das Steuersparmodell mit der Auslandsfirma funktioniert?

Rechnungen, die von Ihrer Auslandgesellschaft an Ihr Unternehmen adressiert werden, mindern den Gewinn Ihres Unternehmens in einem Hochsteuerland (Deutschland, Frankreich, Italien, Dänemark, Spanien etc.). Der Gewinn wird ins Ausland verschoben, wo niedrige Steuern anfallen.

Das Finanzamt ist sehr skeptisch. Es wird darauf achten, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Sitzverlegung ins Ausland auch plausibel erscheint. Wenn Sie keine Probleme wollen, dann müssen Sie auf folgende Voraussetzungen achten:

  • CFC-Rules zum Aussensteuergesetz (Controlled Foreign Corporation Rules)
  • Regelungen zu Verrechnungspreisen (Transfer Pricing) beachten

3.1. Plausible wirtschaftliche Gründe
Bevor Sie eine Firma im Ausland gründen, müssen Sie gute wirtschaftliche Argumente vorweisen können. Steuerliche Beweggründe alleine reichen nicht aus. Vielmehr brauchen Sie plausible Argumente, die wirtschaftlich Sinn machen, damit Ihnen der Entlastungsbeweis beim Finanzamt gelingt (im Fachjargon: Exkulpationsbeweis).

Wenn Sie ein Finanzunternehmen im Bereich der Crypto-Währungen im Kanton Zug ansiedeln, erscheint dies sehr wohl plausibel. Alle wissen, dass die Stadt Zug im Kanton Zug als Crypto-Valley bezeichnet wird. Alle wissen, dass Zug das beste wirtschaftliche Umfeld der Welt für die Crypto-Industrie anbietet. Das ist ein plausibler wirtschaftlicher Grund für die Standortwahl in Zug.

Wenn Sie in der Uhrenindustrie oder in der chemischen Industrie tätig sind, dann ist es naheliegend, dass Sie in der Schweiz eine Firma eröffnen. Wenn Sie Online-Spiele betreiben, dann ist es naheliegend, dass Sie in Malta oder Gibraltar eine Firma gründen. Gibraltar und Malta sind bekannt für die Online-Spielindustrie. Wenn Sie in Shenzhen in China Waren produzieren lassen, macht es Sinn, wenn Sie eine Firma in Hong Kong haben, welche diese Waren kontrolliert. Wenn Sie im Tourismus tätig sind, ist es wirtschaftlich plausibel, wenn Sie auf den Bahamas eine Firma gründen.

Es lassen sich fast immer gute wirtschaftliche Gründe finden, damit eine Firma im Ausland auch wirtschaftlich plausibilisiert werden kann. Die Antwort muss vorbereitet sein, denn Sie werden garantiert angefragt. Die Antwort stimmen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater ab. Sie muss wie aus dem Rohr geschossen kommen, ohne jeden Zweifel offen zu lassen.

3.2. Neuer Zweck der Firma im Ausland (keine Arbeitsplätze abbauen)
Welchen Zweck soll die Firma im Ausland erfüllen? Klassische Outsourcing Dienstleistungen wie Marketing, Finanzbuchhaltung und PR sind als Zweck für die Auslandfirma nicht geeignet. Das Finanzamt könnte auf die Idee kommen, Sie kündigen die Verträge mit den lokalen Firmen. Die viel bessere Steuerplanung ist, Sie entscheiden sich für komplett neue Tätigkeiten, die Sie ins Ausland verlegen.
Sie lassen Apps für das iPhone ganz im Ausland entwickeln, wo die Arbeitnehmer kostengünstiger sind und mehr Erfahrung damit haben. Dafür verkauft das Auslandunternehmen alle Produkte an Ihr Unternehmen. Ihr Unternehmen bedient nur den einheimischen Markt. Jetzt soll eine neue Firma im Ausland den Vertrieb der Produkte im Ausland vorbereiten, so dass Ihre Firma zuhause auch neue Märkte erschliessen kann.

3.3. Wahl des richtigen Firmensitzes
Wir empfehlen die Wahl eines Staates in der EU (Malta, Zypern, Irland) oder einen Staat, wie die Schweiz, die mit der EU Abkommen zur Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unterzeichnet hat. Die Niederlassungsfreiheit ist ein verfassungsmässiges Recht, welches als höheres Recht das hierarchisch tiefere Inlandrecht der einzelnen Staaten bricht (derogiert) und ausser Kraft setzt. Niemand darf die Niederlassungsfreiheit einschränken oder ganz verbieten. Auch das Finanzamt nicht. Das Recht auf Niederlassungsfreiheit schützt den Investor. Verfügungen des Finanzamtes, die die Niederlassungsfreiheit erschweren, sind ungültig und verfassungswidrig.

Verfassungsrecht bricht (derogiert) Gesetzesrecht (Steuerrecht ist ein Gesetz)

Es gilt die römisch-rechtliche Staatsrechtsmaxime: „Lex superior derogat legi inferiori“

Das ranghöhere Verfassungsrecht bricht das rangtiefere Steuerrecht.

Das verfassungsmässige Recht auf Niederlassungsfreiheit bietet eine gewisse Abschirmwirkung. Das rangtiefere Steuerrecht darf nicht das ranghöhere Verfassungsrecht in Frage stellen. Keine Behörde darf die Niederlassungsfreiheit in Frage stellen. Sie darf den Sitz der Firma im Ausland nicht in Frage stellen oder sonst wie behindern. Natürlich darf die Struktur geprüft und hinterfragt werden. Sie können sich darauf verlassen, dass dies geschehen wird. Klassische Niedrigsteuerländer der EU sind Malta, Irland und Zypern.

3.4. Genügend Substanz für die Betriebsstätte
Die Firma im Ausland muss genügend Substanz aufweisen, sonst ist der Krieg schon am Anfang verloren. Eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal und Geschäftsführung vor Ort sind zwingende Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen. Ansonsten geht das Finanzamt davon aus, dass sich die Betriebsstätte dort befindet, wo Sie sich aufhalten. Hat Ihre Firma im Ausland keine Substanz, gilt sie als nicht existent. Sie wird schlicht nicht als Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Es darf auch kein Treuhandverhältnis im Ausland geben. Ein Geschäftsführer, der einen marktüblichen Lohn von mindestens EUR 2‘500 netto bezieht ist unabdingbar. Lösungen mit Virtual Office funktionieren nicht. Das Finanzamt fragt gerne nach den Abrechnungen über die Sozialversicherungsbeiträge im Ausland. Damit prüft es, ob effektiv Personen angestellt wurden.

Sie müssen alle Argumente im Voraus vorbereiten und entsprechend dokumentieren. Sie haben eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei Fragen der Behörden – vergessen Sie das nie. Die Antworten müssen aus dem Rohr geschossen kommen und ins Schwarze treffen. Bei der Frage nach der Substanz sind die Behörden sehr streng. Bereiten Sie sich vor. Sie dürfen hier nichts dem Zufall überlassen.

3.5. Veränderungen bei Lieferantenbeziehungen meiden
Wenn auf einmal die Auslandsgesellschaft ein Produkt liefert, welches vorher ein anderer Lieferant zu einem viel tieferen Preis geliefert hat, könnten Fragen vom Finanzamt kommen.

Steuervermeidung Beispiele:

Ihr Unternehmen kauft seit drei Jahren immer das gleiche Produkt für EUR 1‘000 in Shenzhen in China ein. Plötzlich endet die Geschäftsbeziehung zu China und Ihre Firma kauf bei Ihrer Auslandgesellschaft das gleiche Produkt zu einem Preis von EUR 1‘500 ein.

Natürlich werden wir Ihnen helfen. Wir finden immer eine Erklärung für Sie. Die Erklärung muss aber wirtschaftlich plausibel erscheinen (Bsp. Insolvenz des Lieferanten). Viel vorteilhafter ist es jedoch, wenn die Lieferanten bestehen bleiben. Die Auslandgesellschaft soll nur neue Produkte einkaufen und sich auf neue Lieferanten konzentrieren, die auch neue Produkte liefern.

Kombinieren Sie Ihre internationale Steuervermeidung, Steueroptimierung und Steuerplanung mit der wirtschaftlichen Planung Ihres Unternehmens. Wenn Sie Ihre Steuervermeidungsstrategien mit Ihrem Business Plan kombinieren, werden Ihnen die plausiblen Argumente für das Finanzamt auch nie ausgehen.

3.6. Exkulpationsbeweis (Entlastungsbeweis) für nahestehende Firmen im Ausland
Da die Auslandgesellschaft offensichtlich eine nahestehende juristische Person ist, ist es auch naheliegend, dass die Steuerbehörden immer vermuten, dass es sich um eine steuerliche Gestaltung handelt mit dem Zweck, die Gewinne in einem Niedrigsteuerland zu verschieben.

Deshalb müssen Sie vorbereitet sein, damit Sie sich ohne Mühe entlasten und ohne Not den Exkulpationsbeweis produzieren können. Sie sollten vorbereitet sein. Sie müssen dokumentieren können, dass der Zweck der Auslandgesellschaft ein ganz anderer ist, als Gewinne zu verschieben.

Machen Sie sich Gedanken zu den wirtschaftlichen Gründen. Sie plausibilisieren diese Gründe mit solider wirtschaftlicher Argumentation. Vor allem die Substanz Ihrer Auslandsfirma müssen Sie sofort dokumentieren können (Mietverträge, Sozialversicherungsabrechnungen, Stromrechnungen etc.). Die in Rechnung gestellten Preise müssen einem Drittvergleich standhalten („at arm’s length“). Wieviel würde Ihr Unternehmen am Markt zahlen müssen und wieviel zahlt es der Firma im Ausland.

3.7. Transfer Pricing (Verrechnungspreisgestaltung)
Die marktgerechte Fakturierung (Rechnungsstellung) Ihrer Auslandgesellschaft für geleistete Dienste oder für die Lieferung von Produkten muss den Test mit einem Drittvergleich bestehen. Die Behörden reagieren beim Transfer Pricing sehr empfindlich. Sie müssen auf eine frühe Prüfung vorbereitet sein.

Faustregel:
Preise dürfen nicht höher sein, als die Preise von lokalen Lieferanten am Sitz Ihrer Firma zuhause.

Damit Sie beim Finanzamt keine Probleme haben, müssen Ihre Verrechnungspreise tiefer sein, als vergleichbare Preise am Markt. Die Steuerbehörden weisen gerne darauf hin, dass die Auslandsfirma sich nicht um den Auftrag bemühen muss und keine Akquisitionskosten tragen muss. Deshalb müsse sich dieser Vorteil auch in der Preisgestaltung auswirken.

In der Praxis finden wir allerdings immer Lösungen und Argumente. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt, sofern man die wirtschaftlichen Hintergründe kennt. Wer kann schon abschätzen, ob für eine App Entwicklung 100 Stunden oder 200 investiert wurden?

3.8. Ausschütten der Gewinne der Firma im Ausland
Ihre Auslandfirma zahlt zuerst die Steuern im Ausland und schüttet danach die Gewinne aus. Sie geben die Gewinnausschüttung an und zahlen eine Kapitalertragssteuer.

Steuereffizienter ist jedoch, Sie thesaurieren die Gewinne (Gewinne nicht ausschütten) und investieren in weitere Vorhaben. Gewinne thesaurieren heisst, keine Gewinne ausschütten, sondern die Gewinne in der Firma anwachsen lassen.

Sie machen damit was Sie wollen. Sie können in Immobilien investieren oder Darlehen auszahlen. Sie sparen die Gewinne an und zahlen Sie erst aus, nachdem Sie vielleicht später Ihren Wohnsitz in die Schweiz oder nach Italien verlegt haben. Wenn Sie mit dem neuen Golden Visa Italy Programm den Wohnsitz nach Italien verlegen, zahlen Sie nur EUR 100‘000 Pauschalsteuer. Alle Gewinne aus dem Ausland sind steuerfrei.

4. Beispiele zur Steuervermeidung

5 Millionen EUR Steuern sparen durch Wohnsitzverlegung nach Italien

Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben und aus Ihrer Firma in Deutschland 10 Millionen EUR Gewinn in Form von ausgeschütteten Dividenden entnehmen, müssen Sie die ca. 5 Millionen EUR als Einkommenssteuer an den Staat abliefern. Wenn Sie die Gewinne in Deutschland nicht ausschütten und thesaurieren, bezahlen Sie dafür auch keine Einkommenssteuern. Sie verlegen Ihren Wohnsitz nach Italien mit dem Golden Visa Italy Programm. Dank Ihrem neuen Non-Dom-Steuerstatus bleibt Ihr Einkommen, welches ausserhalb von Italien generiert wurde, 100% steuerfrei. Sie lassen sich Ihre 10 Millionen Dividenden erst ausschütten, nach dem Sie den Wohnsitz nach Italien verlegt haben. Dadurch sparen Sie legal 5 Millionen Steuern. Sie bezahlen allein die Pauschalsteuer von EUR 100‘000.

48 Millionen EUR Steuern sparen durch Steueroptimierung Schweiz (Aldi-Tarif für Millionäre)

Als der Formel 1 Pilot Michael Schumacher seinen Wohnsitz in die Schweiz (Gland VD) verlegte, realisierte er damals pro Jahr 100 Millionen EUR Einkommen. Er liess sich in der Schweiz pauschal nach dem Aufwand besteuern. In der Schweiz einigte er sich auf eine Pauschalsteuer von nur CHF 2‘000‘000 pro Jahr. Wer in Deutschland so viel verdient, zahlt locker die Hälfte ans Finanzamt (ca. 50 Millionen EUR Einkommenssteuern). Durch die Wohnsitzverlegung in die Schweiz konnte er 48 Millionen EUR Steuern sparen.

Neben Michael Schumacher haben sich auch andere Formel-1 Rennfahrer in der Schweiz pauschalieren lassen: Alain Prost, Jackie Stewart, Bernie Ecclestone, Sebastian Vettel, Kimi Räikkönen. Besteuert wird nicht etwa das Einkommen, wie man meinen könnte. Das Einkommen interessiert die Schweizer nicht. Vielmehr ist der Lebensaufwand für die Festsetzung der Besteuerung massgebend. Die Lebensaufwandskosten werden mit Faktor 7 multipliziert. Die Pauschalbesteuerung in der Schweiz richtet sich deshalb nach der Anzahl Helikopter und Rennpferde. Ende 2016 trafen sich alle Finanzdirektoren der Schweizer Kantone an der Finanzdirektorenkonferenz. Sie stellten Ende 2016 fest, dass 5046 pauschalbesteuerte Millionäre in der Schweiz leben.

Es gibt viele Konstellationen, wie Sie mit einer Firma im Ausland Steuern sparen können. Jeder Fall hat seine Eigenheiten. Die hier dargestellten Beispiele dienen nur zur Illustration komplexer Tatbestände. Keinesfalls sollten Sie unsere Beispiele kopieren. Jeder Fall ist anders gelagert. Rufen Sie uns an, wenn Sie einen konkreten Fall mit uns besprechen möchten. Wir diskutieren gerne Ihren Fall mit Ihnen und geben unsere Meinung ab. Wir haben immer Ideen auf Lager, die in der Praxis funktionieren. Wir bemühen uns stets, unseren Wissensstand zu aktualisieren.

Umfragen beweisen:

„Erfolge im Geschäftsleben gründen auf professionelle Beratung!“

  1. Bevor Sie sich in teure finanzielle Abendteuer mit Fehlinvestitionen im Ausland stürzen, rufen Sie uns an.
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  5. Dank jahrzehntelanger Berufserfahrung mit Schweizer Banken, Treuhändern, Family Offices sind wir mit den Bedürfnissen internationaler Privatkundschaft bestens vertraut. Wir haben ein weltweites Beziehungsnetzwerk zu den besten Experten der Welt aufgebaut, welches unbezahlbar ist. Von diesem Netzwerk profitieren Sie ab sofort, wenn Sie mit uns arbeiten.
  6. Wir denken und arbeiten international vernetzt – über Grenzen, Zeitzonen, Sprachbarrieren und Kulturen hinweg.
  7. Wir haben Kunden von Sizilien bis Lappland, von Lissabon bis Shanghai, von Istanbul bis Muscat, von Ushuaia bis Anchorage, von Mumbai bis Port Moresby.

Bedenken Sie: Es ist nie zu früh für eine Beratung, aber oft zu spät.